Sitz: Bielefeld | Amtsgericht Bielefeld HRB 45182 | Geschäftsführer: Marc Stürz
Gültig ab: 15.05.2026
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Verträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen der Caretronic GmbH („Caretronic“) gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
(2) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, Caretronic stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Dies gilt auch dann, wenn Caretronic in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden Leistungen vorbehaltlos erbringt.
(3) Diese AGB gelten auch für künftige Geschäfte mit dem Kunden, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
(4) Individualvereinbarungen, insbesondere Angaben in der Auftragsbestätigung, gehen diesen AGB vor.
I. Vertragsabschluss, Leistungsumfang und Änderungen
(1) Angebote, Prospekte, Produktinformationen, technische Unterlagen und sonstige Angaben von Caretronic sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
(2) Eine Bestellung des Kunden stellt ein verbindliches Angebot dar. Caretronic kann dieses Angebot innerhalb von 30 Tagen nach Zugang durch schriftliche Auftragsbestätigung, Lieferung, Leistungserbringung oder sonstige Ausführung des Auftrags annehmen.
(3) Maßgeblich für Inhalt und Umfang der geschuldeten Leistung ist die Auftragsbestätigung von Caretronic.
(4) Über den vereinbarten Leistungsumfang hinausgehende Leistungen, Änderungswünsche oder Erweiterungen bedürfen einer gesonderten Beauftragung durch den Kunden und Annahme durch Caretronic. Zusatzleistungen werden, sofern nicht abweichend vereinbart, nach den bei Auftragserteilung geltenden Stunden- und Preisansätzen von Caretronic berechnet.
(5) Caretronic ist berechtigt, technische Änderungen, Weiterentwicklungen oder Anpassungen vorzunehmen, soweit hierdurch keine wesentliche Leistungsverschlechterung eintritt, die vereinbarte Funktion nicht beeinträchtigt wird und die Änderung dem Kunden zumutbar ist.
(6) Caretronic behält sich Eigentums-, Urheber- und sonstige Schutzrechte an Angeboten, Zeichnungen, Planungen, Konzepten, Berechnungen, Dokumentationen und sonstigen Unterlagen vor.
Sie dürfen Dritten ohne vorherige Zustimmung von Caretronic nicht zugänglich gemacht und außerhalb des Vertragszwecks nicht genutzt werden.
(7) Caretronic ist berechtigt, die geschuldeten Leistungen ganz oder teilweise durch Dritte, insbesondere durch verbundene Unternehmen, Hersteller, Zulieferer oder Subunternehmer, erbringen zu lassen. Die vertragliche Verantwortlichkeit von Caretronic gegenüber dem Kunden bleibt hiervon unberührt.
II. Vertragsgegenstand, Rolle der Caretronic GmbH und Herstellerabgrenzung
(1) Caretronic ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der Caretronic d.o.o., Slowenien. Die Caretronic d.o.o. entwickelt und produziert Lichtrufsysteme sowie weitere Hard- und Softwarekomponenten.
(2) Caretronic vertreibt diese Systeme in Deutschland und erbringt hiermit zusammenhängende Leistungen, insbesondere Beratung, Planung, Projektierung, Lieferung, Werklieferungen, Montage- und Installationsleistungen, Inbetriebnahmen, Einweisungen, Schulungen, technische Dienstleistungen, Support, Wartung sowie die Bereitstellung von Software, Lizenzen und Dokumentationen.
(3) Die Herstellung der von Caretronic vertriebenen Systeme und Komponenten erfolgt grundsätzlich durch die Caretronic d.o.o. oder durch sonstige Hersteller bzw. Zulieferer. Caretronic übernimmt keine über ihre eigene gesetzliche und vertragliche Verantwortung hinausgehende Hersteller-, Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie, sofern eine solche Garantie nicht ausdrücklich schriftlich erklärt wird.
(4) Zwingende gesetzliche Ansprüche des Kunden, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels oder aus einer ausdrücklich übernommenen Garantie, bleiben unberührt.
(5) Herstellerspezifische Gewährleistungs-, Garantie- oder Serviceansprüche können, soweit vereinbart oder rechtlich möglich, durch Caretronic koordiniert oder abgewickelt werden. Eine selbständige Garantieübernahme durch Caretronic ist damit nicht verbunden.
III. Pflichten des Kunden, gesetzliche Anforderungen und Rechte Dritter
(1) Der Kunde hat Caretronic rechtzeitig alle für die ordnungsgemäße Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Pläne, Zugangsdaten, Bestandsdokumentationen, Freigaben, Ansprechpartner und technischen Voraussetzungen bereitzustellen.
(2) Der Kunde ist für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der von ihm übermittelten Angaben, Bestandspläne, Leitungspläne, Raumlisten, Schnittstelleninformationen, Netzwerkinformationen und sonstigen Projektgrundlagen verantwortlich.
(3) Der Kunde hat sicherzustellen, dass die baulichen, elektrotechnischen, brandschutzrechtlichen, datenschutzrechtlichen, organisatorischen und sonstigen bauseitigen Voraussetzungen für die Leistungserbringung vorliegen. Hierzu gehören insbesondere Zugang zu den erforderlichen Räumen, Stromversorgung, Netzwerkanschlüsse, dokumentierte Leitungswege, erforderliche Genehmigungen, Arbeitsfreigaben, Hygiene- und Sicherheitsvorgaben sowie Abstimmungen mit Dritten.
(4) Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, stellt der Kunde ein funktionsfähiges, dokumentiertes und beschriftetes Leitungsnetz bereit. Leitungsnetzarbeiten sowie Mehraufwand aufgrund fehlerhafter, undokumentierter, nicht beschrifteter oder nicht zugänglicher Verkabelung werden nach Aufwand berechnet.
(5) Der Kunde stellt bei Montagetätigkeiten mit einer Einbauhöhe von mehr als 2,5 m geeignete Arbeitsmittel wie Leitern, Gerüste, Hubarbeitsbühnen oder Steiger kostenfrei bereit, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart. Diese Arbeitsmittel müssen den geltenden Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften entsprechen und sich in sicherem, ordnungsgemäßem und einsatzfähigem Zustand befinden.
(6) Werden erforderliche Mitwirkungen, Vorleistungen oder Arbeitsmittel nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erbracht bzw. bereitgestellt, ist Caretronic berechtigt, die Leistungserbringung auszusetzen. Hierdurch entstehende Wartezeiten, Stillstandskosten, zusätzliche Anfahrten, Terminverschiebungen und sonstige Mehraufwendungen trägt der Kunde, soweit er die Umstände zu vertreten hat.
(7) Der Kunde stellt für die Dauer der Arbeiten geeignete und gesicherte Lagerflächen zur Verfügung.
(8) Teile bestehender Altanlagen werden durch Caretronic nur demontiert oder entsorgt, wenn dies ausdrücklich beauftragt ist. Ohne gesonderte Beauftragung verbleiben Demontage und Entsorgung im Verantwortungsbereich des Kunden.
(9) Der Kunde stellt sicher, dass von ihm bereitgestellte Materialien, Pläne, Software, Daten, Schnittstellen, Freigaben und sonstige Inhalte keine Rechte Dritter verletzen und nicht gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen. Der Kunde stellt Caretronic von Ansprüchen Dritter einschließlich angemessener Kosten der Rechtsverteidigung frei, soweit die Inanspruchnahme auf vom Kunden bereitgestellten Inhalten, Vorgaben, Materialien oder Anweisungen beruht.
(10) Caretronic ist ohne ausdrückliche Vereinbarung nicht verpflichtet, vom Kunden bereitgestellte Bestandsunterlagen, Leitungsnetze, bauliche Gegebenheiten oder Drittkomponenten vollständig auf Richtigkeit, Normkonformität, Eignung oder Mängelfreiheit zu prüfen.
IV. Preise und Zahlung
(1) Es gelten die Preise der dem Vertrag zugrunde liegenden Auftragsbestätigung. Sämtliche Preise verstehen sich in Euro zuzüglich jeweils geltender gesetzlicher Umsatzsteuer.
(2) Der Kunde leistet, soweit nicht abweichend vereinbart, 50% des Auftragswertes als Vorauszahlung. Caretronic ist zur Leistungserbringung erst nach Eingang der Vorauszahlung verpflichtet. Die geleistete Vorauszahlung wird auf die tatsächlich geschuldete Vergütung angerechnet und bei der ersten Teilrechnung bzw., soweit erforderlich, bei den nachfolgenden Rechnungen in Abzug gebracht.
(3) Caretronic ist berechtigt, für bereits gelieferte Materialien, erbrachte Leistungen oder abgeschlossene Leistungsabschnitte Abschlagsrechnungen zu stellen. Leistungen, die nicht vom ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang umfasst sind, insbesondere Zusatzleistungen, Änderungswünsche oder Erweiterungen, sind gesondert zu vergüten. Nach Abschluss der Leistungen erfolgt eine Schlussrechnung über sämtliche noch nicht abgerechneten Leistungen und angefallenen Kosten. Soweit Material unbenutzt bleibt und wirtschaftlich sinnvoll zurückgeführt werden kann, wird hierfür eine Gutschrift erteilt. Rechnungen sind, sofern nicht abweichend vereinbart, innerhalb von 10 Tagen ab Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig.
(4) Bei Zahlungsverzug ist Caretronic berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt unberührt.
(5) Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, wird ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt oder liegen sonstige Anhaltspunkte für eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögenslage vor, ist Caretronic berechtigt, weitere Leistungen zurückzuhalten, bereits erbrachte Leistungen abzurechnen, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung zu erbringen und noch nicht fällige Forderungen aus derselben Geschäftsbeziehung fällig zu stellen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
(6) Der Kunde ist zur Aufrechnung nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Gegenansprüchen berechtigt. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur berechtigt, soweit sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht und unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
(7) Reise- und Übernachtungskosten werden, sofern sie im Rahmen der Leistungserbringung anfallen, gesondert nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung gestellt.
V. Leistungstermine, Lieferfristen und höhere Gewalt
(1) Liefer- und Leistungstermine sind nur verbindlich, wenn sie von Caretronic ausdrücklich schriftlich als verbindlich bestätigt wurden.
(2) Sofern der Kunde Mitwirkungspflichten oder Vorleistungen nicht rechtzeitig erfüllt oder Änderungswünsche äußert, verlängern sich Liefer- und Leistungsfristen angemessen. Weitergehende Rechte von Caretronic bleiben unberührt.
(3) Bei unvorhersehbaren, unvermeidbaren und außerhalb des Einflussbereichs von Caretronic liegenden Ereignissen, die Caretronic nicht zu vertreten hat, insbesondere höhere Gewalt, Krieg, Terrorakte, Naturkatastrophen, rechtmäßige Arbeitskämpfe, Betriebsstörungen, Energie- oder Rohstoffmangel, Pandemien, behördliche Maßnahmen, Import- oder Exportbeschränkungen, Transportstörungen oder nicht rechtzeitige Selbstbelieferung trotz ordnungsgemäßer Beschaffung, verlängern sich die Fristen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit.
(4) Dauert die Behinderung länger als vier Monate oder wird die Leistung dauerhaft unmöglich, ist jede Partei berechtigt, vom betroffenen Vertragsteil zurückzutreten. Bereits erbrachte Leistungen sind zu vergüten.
VI. Lieferung, Versand, Gefahrübergang und Abnahme
(1) Erfüllungsort ist, soweit nichts anderes vereinbart ist, der Ort der Leistungserbringung. Bei werkvertraglichen Leistungen, insbesondere Montage-, Installations- und Inbetriebnahmeleistungen, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung erst mit Abnahme auf den Kunden über.
(2) Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind. Sie können gesondert abgerechnet werden.
(3) Soweit werkvertragliche Leistungen geschuldet sind, ist der Kunde zur unverzüglichen Abnahme nach Fertigstellung verpflichtet. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.
(4) Caretronic kann dem Kunden Teilleistungen, Baufortschritte, Inbetriebnahmeabschnitte oder sonstige Leistungsstände zur Prüfung und Freigabe vorlegen. Der Kunde hat diese innerhalb von fünf Werktagen zu prüfen und etwaige Mängel oder Einwendungen schriftlich mitzuteilen. Caretronic wird den Kunden bei Übermittlung darauf hinweisen, dass die Leistung bei fruchtlosem Fristablauf als freigegeben bzw. abgenommen gilt.
(5) Die Abnahme gilt ferner als erfolgt, wenn der Kunde die Leistung in Benutzung nimmt oder die Abnahme nicht innerhalb einer von Caretronic gesetzten angemessenen Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert. Gleiches gilt, wenn der Kunde die Leistung nicht binnen zehn Werktagen nach Fertigstellungsanzeige unter Angabe wesentlicher Mängel beanstandet, sofern Caretronic den Kunden auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
(6) Mit der Abnahme geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Kunden über, soweit sie nicht bereits zuvor übergegangen ist.
VII. Mängelrechte, Untersuchungspflicht und Verjährung
(1) Die Mängelrechte des Kunden richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist.
(2) Ist der Vertrag für beide Parteien ein Handelsgeschäft, setzen Mängelrechte des Kunden voraus, dass er seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nach § 377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach Ablieferung bzw. Abnahme, verdeckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen.
(3) Bei Mängeln ist Caretronic zunächst zur Nacherfüllung berechtigt. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl von Caretronic durch Mangelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache bzw. erneute Leistungserbringung. Der Kunde hat Caretronic die zur Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren.
(4) Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist sie dem Kunden unzumutbar oder verweigert Caretronic sie berechtigt, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte auf Rücktritt, Minderung, Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen nach Maßgabe dieser AGB zu.
(5) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblichen Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit, bei natürlicher Abnutzung, bei Schäden infolge unsachgemäßer Nutzung, fehlerhafter Bedienung, ungeeigneter Betriebsbedingungen, mangelnder Wartung, Eingriffen Dritter, nicht autorisierten Änderungen, Verwendung ungeeigneter Fremdkomponenten oder vom Kunden zu vertretender Fehler in Bestandsanlagen, Leitungsnetzen, Netzwerken oder Schnittstellen.
(6) Erweist sich eine Mängelrüge als unberechtigt und hat der Kunde dies zu vertreten, kann Caretronic die hierdurch entstandenen Aufwendungen, insbesondere Prüf-, Reise-, Arbeits- und Materialkosten, ersetzt verlangen.
(7) Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln beträgt ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme geschuldet ist, beginnt die Verjährungsfrist mit Abnahme.
(8) Die Verkürzung der Verjährung gilt nicht für Ansprüche wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Übernahme einer Garantie, bei zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie in den Fällen gesetzlich zwingender längerer Verjährungsfristen, insbesondere soweit § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB oder § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB eingreifen.
VIII. Haftung
(1) Caretronic haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haftet Caretronic auch für einfache Fahrlässigkeit unbeschränkt.
(2) Im Übrigen haftet Caretronic, gleich aus welchem Rechtsgrund, für sich, ihre Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen bei einfacher Fahrlässigkeit nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wurde. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
(3) Bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung dem Grunde und der Höhe nach auf vertragstypische Schäden begrenzt, die bei Vertragsschluss vernünftigerweise vorhersehbar waren. Soweit rechtlich zulässig, ist die Haftung in diesen Fällen zusätzlich auf die Netto-Auftragsvergütung des jeweiligen Einzelauftrags begrenzt.
(4) Eine Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Produktions- oder Nutzungsausfall, ausgebliebene Einsparungen oder sonstige reine Vermögensschäden ist ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, eine Garantie, arglistiges Verschweigen eines Mangels oder zwingende gesetzliche Haftung vorliegt. Für Datenverlust gilt ergänzend Abschnitt B IX. (5).
(5) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für eine gesetzlich vorgeschriebene verschuldensunabhängige Haftung, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz, sowie nicht bei ausdrücklich übernommener Garantie.
(6) Soweit die Haftung von Caretronic ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Organe, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
IX. Software, Dokumentation und Nutzungsrechte
(1) Soweit für den Betrieb oder die Nutzung der gelieferten Systeme oder Funktionen Software, Lizenzen, Cloud-Dienste, Freischaltungen oder sonstige Nutzungsrechte erforderlich sind, sind diese, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Laufende Lizenz-, Nutzungs- oder Servicegebühren sind vom Kunden für die Dauer der Nutzung zu entrichten.
(2) Stellt Caretronic dem Kunden Software, Firmware, Apps, Konfigurationsdateien, Schnittstellenbeschreibungen, Dokumentationen oder sonstige digitale Inhalte bereit, erhält der Kunde, soweit nicht abweichend vereinbart, ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares und auf die Vertragsdauer bzw. den Vertragszweck beschränktes Nutzungsrecht.
(3) Der Kunde darf Software nur im vertraglich vereinbarten Umfang und nur für die mit Caretronic vereinbarten Systeme und Standorte nutzen. Eine Vervielfältigung, Bearbeitung, Dekompilierung, Weitergabe, Unterlizenzierung oder öffentliche Zugänglichmachung ist nur zulässig, soweit nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften zulässig oder schriftlich vereinbart.
(4) Caretronic gewährleistet nicht die Kompatibilität mit vom Kunden oder Dritten eingesetzten Fremdsystemen, Drittsoftware, Netzwerken, Endgeräten oder Schnittstellen, sofern eine solche Kompatibilität nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
(5) Der Kunde ist für eine angemessene Datensicherung, Systemdokumentation, Benutzerverwaltung, Rechtevergabe sowie für die Sicherheit seiner IT-Infrastruktur verantwortlich, soweit diese nicht ausdrücklich Gegenstand der Leistung von Caretronic ist. Dies umfasst insbesondere die Durchführung regelmäßiger Backups sowie die Absicherung gegen unbefugte Zugriffe.
(6) Bei Datenverlust haftet Caretronic im Rahmen der Haftungsregelungen nur für denjenigen Aufwand, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Kunden zur Wiederherstellung der Daten erforderlich gewesen wäre, sofern die Datensicherung nicht ausdrücklich von Caretronic geschuldet war.
(7) Caretronic ist, soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, nicht verpflichtet, Updates, Upgrades oder neue Versionen bereitzustellen. Solche Leistungen sind nicht Bestandteil der geschuldeten Hauptleistung, sondern bedürfen einer gesonderten Vereinbarung (z. B. Wartungs- oder Servicevertrag) und sind gesondert zu vergüten. Gesetzliche Aktualisierungspflichten bleiben unberührt.
(8) Caretronic ist berechtigt, zur Leistungserbringung Drittsoftware einzusetzen; hierfür gelten die jeweiligen Lizenzbedingungen der Drittanbieter. Eine Nutzung der Software außerhalb der vertraglich vorgesehenen Einsatzumgebung ist unzulässig.
X. Eigentumsvorbehalt
(1) Gelieferte Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung Eigentum von Caretronic.
XI. Datenschutz, IT-Sicherheit und Vertraulichkeit
(1) Caretronic verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften. Soweit Caretronic personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung, sofern gesetzlich erforderlich.
(2) Der Kunde ist für die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorgaben in seinem Verantwortungsbereich verantwortlich, insbesondere für Rechtsgrundlagen, Informationspflichten, Berechtigungskonzepte, Protokollierungspflichten und Löschkonzepte, soweit diese nicht ausdrücklich von Caretronic übernommen wurden.
(3) Die Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Vertragsdurchführung bekannt werdenden vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei geheim zu halten und nur zur Vertragsdurchführung zu verwenden.
(4) Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen, die allgemein bekannt sind, ohne Verstoß gegen diese Vereinbarung allgemein bekannt werden, der empfangenden Partei bereits rechtmäßig bekannt waren, rechtmäßig von Dritten erlangt wurden oder aufgrund gesetzlicher, behördlicher oder gerichtlicher Verpflichtung offengelegt werden müssen.
(5) Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt für zwei Jahre nach Beendigung der jeweiligen Vertragsbeziehung fort, soweit es sich nicht um Geschäftsgeheimnisse im Sinne des Geschäftsgeheimnisgesetzes handelt; für diese gilt die Geheimhaltungspflicht solange fort, wie die Information Geschäftsgeheimnis ist.
XII. Vertragsdauer und Vergütung bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
(1) Einzelverträge laufen, soweit nicht abweichend vereinbart, bis zur vollständigen Erbringung der vereinbarten Leistungen und Erfüllung der gegenseitigen Pflichten.
(2) Kündigt oder storniert der Kunde einen Werkvertrag oder Dienstleistungsauftrag vor vollständiger Leistungserbringung, ist Caretronic berechtigt, die vereinbarte Vergütung für bereits erbrachte Leistungen sowie Ersatz der entstandenen Aufwendungen zu verlangen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche, insbesondere nach § 648 BGB, bleiben unberührt, soweit nicht individualvertraglich abweichend vereinbart.
(3) Für bereits beschaffte, kundenspezifisch konfigurierte, individuell gefertigte oder nicht anderweitig verwendbare Komponenten, Softwarelizenzen, Planungsleistungen, Reise- und Dispositionskosten trägt der Kunde die entstandenen Kosten, soweit die Beendigung aus seiner Sphäre stammt oder von ihm veranlasst wurde.
XIII. Schlussbestimmungen
(1) Änderungen und Ergänzungen des Vertrags einschließlich dieser AGB bedürfen der Schriftform, soweit nicht eine strengere Form gesetzlich vorgeschrieben ist. Der Vorrang individueller Vereinbarungen bleibt unberührt.
(2) Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(3) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung ist, soweit gesetzlich zulässig, Bielefeld. Caretronic ist berechtigt, den Kunden auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Es gilt § 306 BGB. Im Übrigen gelten, soweit nicht abweichend vereinbart, die gesetzlichen Vorschriften des BGB und HGB.
I. Lichtrufanlagen, DIN VDE 0834 und sicherheitsrelevante Systeme
(1) Soweit Lichtrufanlagen Gegenstand des Vertrags sind, erfolgt die Leistungserbringung auf Grundlage der vertraglich vereinbarten technischen Spezifikation. Die Anforderungen der DIN VDE 0834 werden nur insoweit berücksichtigt, wie sie ausdrücklich vertraglich vereinbart sind oder sich zwingend aus dem vorgesehenen Einsatzbereich oder den anerkannten Regeln der Technik ergeben.
(2) Der Kunde ist dafür verantwortlich, Caretronic rechtzeitig über den vorgesehenen Einsatzbereich, die bauliche Nutzung, besondere behördliche Anforderungen, Brandschutzkonzepte, Betreiberpflichten, vorhandene technische Infrastruktur, Schnittstellen zu Fremdsystemen und besondere Risiken zu informieren.
(3) Beauftragt der Kunde eine Ausführung, die von technischen Empfehlungen oder Planungsgrundlagen von Caretronic abweicht, ist Caretronic berechtigt, die Ausführung zu verweigern, soweit diese gesetzlich unzulässig ist, gegen zwingende Sicherheitsanforderungen verstößt oder Caretronic unzumutbaren Haftungsrisiken aussetzt.
(4) Soweit der Kunde eine von technischen Empfehlungen oder Planungsgrundlagen von Caretronic abweichende Ausführung beauftragt, trägt der Kunde die Verantwortung für hieraus resultierende Betreiber-, Genehmigungs- und Organisationspflichten. Die Haftung von Caretronic für eigene Pflichtverletzungen bleibt nach Maßgabe dieser AGB unberührt.
(5) Caretronic schuldet ohne gesonderte Vereinbarung insbesondere keine laufende Betreiberüberwachung, keine wiederkehrenden Prüfungen, keine Wartung, keine behördliche Abnahme sowie keine Übernahme von Betreiberpflichten.
(6) Caretronic ist nicht verpflichtet, die Einhaltung sämtlicher öffentlich-rechtlicher Anforderungen oder technischer Normen eigenständig zu prüfen, soweit dies nicht ausdrücklich vereinbart ist.
II. Montage, Installation und Inbetriebnahme
(1) Montage-, Installations- und Inbetriebnahmeleistungen setzen voraus, dass der Einsatzort zugänglich, vorbereitet, sicher und frei von Hindernissen ist und die erforderlichen bauseitigen Voraussetzungen vorliegen.
(2) Wartezeiten, zusätzliche Anfahrten, Erschwernisse, Unterbrechungen oder Mehraufwand aufgrund nicht erfüllter bauseitiger Voraussetzungen, fehlender Freigaben, nicht zugänglicher Räume, nicht verfügbarer Ansprechpartner, fehlender Fremdgewerke, fehlerhafter Bestandsanlagen oder sonstiger Umstände aus der Sphäre des Kunden werden nach Aufwand berechnet.
(3) Caretronic ist berechtigt, Arbeiten auszusetzen, wenn am Einsatzort Sicherheits-, Arbeitsschutz-, Hygiene-, Zutritts- oder sonstige Risiken bestehen, die eine Durchführung unzumutbar oder rechtswidrig machen. Hieraus entstehende Verzögerungen und Mehraufwendungen trägt der Kunde, soweit er die Umstände zu vertreten hat.
(4) Die Inbetriebnahme erfolgt auf Grundlage der bei Caretronic vorhandenen und vom Kunden bereitgestellten Informationen. Eine erfolgreiche Inbetriebnahme setzt voraus, dass Fremdsysteme, Netzwerke, Stromversorgung, Leitungen, Schnittstellen und sonstige bauseitige Komponenten funktionsfähig und kompatibel sind.
III. Software, Support und Wartung
(1) Support- und Wartungsleistungen sind nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart sind. Umfang, Reaktionszeiten, Servicezeiten, Wartungsintervalle, Remote-Zugriff, Ersatzteilversorgung und Vergütung richten sich nach der jeweiligen Vereinbarung.
(2) Soweit Remote-Support vereinbart ist, stellt der Kunde die hierfür erforderlichen technischen und organisatorischen Voraussetzungen, insbesondere geeignete Zugänge, Berechtigungen, Ansprechpartner, VPN- oder Fernwartungsverbindungen und Sicherheitsfreigaben, rechtzeitig bereit.
(4) Updates, Patches oder neue Softwarestände werden nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Caretronic ist berechtigt, Updates aus Sicherheits-, Stabilitäts- oder Kompatibilitätsgründen bereitzustellen oder deren Installation zu empfehlen.
(5) Lehnt der Kunde von Caretronic empfohlene Updates, Konfigurationen oder Systemanpassungen ohne vorherige Abstimmung ab oder verzögert sie, trägt der Kunde die hieraus entstehenden Folgen, soweit Sicherheit, Verfügbarkeit oder vertragsgemäße Funktion der Systeme dadurch beeinträchtigt werden und der Kunde dies zu vertreten hat.
(6) Störungen, die auf Fremdsysteme, Netzwerke, unsachgemäße Bedienung, nicht autorisierte Eingriffe, unzureichende Datensicherung, mangelnde Wartung, bauliche Änderungen oder sonstige Umstände aus der Sphäre des Kunden zurückzuführen sind, gelten nicht als Mangel der Leistungen von Caretronic. Die Analyse und Beseitigung solcher Störungen kann Caretronic nach Aufwand berechnen.
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